Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Onni-Tec GmbH, Broyhansweg 28, 31199 Diekholzen zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern

Geltung der AGB:

Die folgenden AGB gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Onni-Tec GmbH gegenüber Unternehmern. Abweichende Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie von Onni-Tec GmbH schriftlich bestätigt wurden.

§ 1 Beschaffungsrisiko

  1. Angebote der Onni-Tec GmbH sind freibleibend und unverbindlich.
  2. Alle Preise verstehen sich netto ab Sitz der Onni-Tec GmbH. Rechnungsstellung erfolgt spätestens mit Auslieferung der Waren.
  3. Onni-Tec GmbH übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Sie ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages ihrerseits den Liefergegenstand nicht erhält; die Verantwortlichkeit der Onni-Tec GmbH für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt nach Maßgabe von § 8-10 unberührt. Onni-Tec GmbH wird den Käufer unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn sie zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben; Onni-Tec GmbH wird dem Käufer im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung erstatten.

§ 2 Zahlungsbedingungen und Nacherfüllungsvorbehalt

Die Vergütung ist in vollem Umfang spätestens bei Lieferung bzw. Abnahme fällig. Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärungen von Onni-Tec GmbH 7 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Auftraggeber steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Leistungen zu; in einem solchen Fall ist der Auftraggeber nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn der Auftraggeber fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der - mit Mängeln behafteten - Leistungen bzw. Arbeiten steht.

§ 3 Eigentumsvorbehalt

Der Liefergegenstand bleibt Eigentum von Onni-Tec GmbH bis zur Erfüllung sämtlicher dieser gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Onni-Tec GmbH auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet.
Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes liegt keine Rücktrittserklärung von Onni-Tec GmbH, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

§ 4 Zwischenhändlerhaftung

Die Onni-Tec GmbH hat Sachmängel der Lieferung, welche sie von Dritten bezieht und unverändert an den Auftraggeber/Besteller weiter liefert, nicht zu vertreten; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt nach Maßgabe von § 8-10 unberührt.

§ 5 Keine stillschweigenden Garantien

Erklärungen der Onni-Tec GmbH im Zusammenhang mit diesem Vertrag (z. B. Leistungsbeschreibungen, Bezugnahme auf DIN-Normen, etc.) enthalten im Zweifel keine Übernahme einer Garantie. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen der Onni-Tec GmbH über die Übernahme einer Garantie maßgeblich.

§ 6 Mängelrügen des Auftraggebers/Käufers

  1. Untersuchungs- und Rügepflichten richten sich nach § 377 HGB, soweit der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft ist.
  2. Mangelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

§ 7 Nacherfüllungspflichten der Onni-Tec GmbH

  1. Das Wahlrecht zwischen Mangelbeseitigung und Neulieferung steht in jedem Fall der Onni-Tec GmbH zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Auftraggeber/Käufer das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.
  2. Will der Auftraggeber Schadenersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
  3. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Auftraggeber/Käufer, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferungen oder Leistungen an einen anderen Ort als dem Sitz des Auftraggebers/Käufers verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

§ 8 Haftung

  1. Onni-Tec GmbH haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet Onni-Tec GmbH nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Fälle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
    Die Haftung von Onni-Tec GmbH ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
  2. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Auftraggebers (z. B. Schäden an anderen Sachen) ist jedoch ganz ausgeschlossen; dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit gehaftet wird.
  3. Die Regelungen aus den vorstehenden Absätzen 1+2 erstrecken sich auf Schadenersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach § 9, die Haftung für Unmöglichkeit nach § 10.

§ 9 Verzugshaftung

Onni-Tec GmbH haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit auch eines ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der Onni-Tec GmbH ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird die Haftung der Onni-Tec GmbH wegen Verzögerung der Leistung für den Schadenersatz neben der Leistung auf 10 % und für den Schadenersatz statt der Leistung auf 10 % des Wertes der Lieferungsleistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind - auch nach Ablauf einer gegenüber Onni-Tec GmbH etwa gesetzten Frist zur Leistung - ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 10 Haftung bei Unmöglichkeit

Onni-Tec GmbH haftet bei Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit auch eines ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung von Onni-Tec GmbH ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird die Haftung von Onni-Tec GmbH wegen Unmöglichkeit auf Schadenersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10 % des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Die Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

§ 11 Rücktritt

Der Auftraggeber kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn Onni-Tec GmbH die Pflichtverletzung zu vertreten hat; im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Auftraggeber hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung von Onni-Tec GmbH zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung/Lieferung besteht.

§ 12 Verjährung für Mangel- und Schadenersatzansprüche

1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechten wegen Mängeln der Lieferungen/Leistungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - beträgt 1 Jahr.

2. Die Verjährungsfrist nach Absatz 1 gilt auch für sämtliche Schadenersatzansprüche gegen Onni-Tec GmbH, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen - unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs.

3. Die Verjährungsfrist nach Absatz 1 gilt mit folgender Maßgabe:

a) Die Verjährungsfrist gilt generell nicht im Falle des Vorsatzes.

b) Die Verjährungsfrist gilt auch nicht, wenn Onni-Tec GmbH den Mangel arglistig verschwiegen hat. Hat Onni-Tec GmbH einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der in Absatz 1 genannten Frist die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden.

c) Die Verjährungsfrist gilt für Schadenersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

4. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme.

5. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

6. Im Fall des Abschlusses von Kaufverträgen über gebrauchte Sachen gilt:

6.1. Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - werden ausgeschlossen. Die gilt nicht in den Fällendes § 438 Abs. 1. Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen) oder § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke, Sachen für Bauwerke). Im Falle des vorstehenden Satzes 2 gilt eine Verjährungsfrist von 1 Jahr.

6.2. Die Ausschluss- bzw. Verjährungsregelungen nach Ziff. 6.1. gelten auch für sämtliche Schadenersatzansprüche gegen Onni-Tec GmbH, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen - unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadenersatzansprüche jeder Art gegen Onni-Tec GmbH bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, werden diese ausgeschlossen.

6.3. Der Ausschluss und die Verjährungsfrist gem. Ziff. 6.1. gilt mit folgender Maßgabe:

a) Sie gilt nicht im Falle des Vorsatzes.

b) Sie gilt auch nicht, wenn Onni-Tec GmbH den Mangel arglistig verschwiegen hat. Hat Onni-Tec GmbH einen Mangel arglistig verschwiegen, so gilt anstelle des Ausschlusses und der Frist nach Ziff. 6.1. die gesetzliche Verjährungsfrist, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würde.

c) Die Verjährungsfrist gilt für Schadenersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

6.4. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung der Sache.

6.5. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

§ 13 Pauschalierter Schadenersatz

  1. Wird der Versand der Lieferungen auf Wunsch des Auftraggebers/Käufers um mehr als 2 Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige der Versandbereitschaft von Onni-Tec GmbH verzögert, kann Onni-Tec GmbH pauschal für jeden angefangenen Monat ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises des Liefergegenstandes berechnen. Onni-Tec GmbH ist der Nachweis eines höheren Schadens gestattet.
  2. Im Falle des Zahlungsverzuges ist Onni-Tec GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10 % über Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Onni-Tec GmbH ist der Nachweis gestattet, dass ihr ein höherer Schaden entstanden ist.

§ 14 Rückgriffshaftung nach § 478 f BGB (Verbrauchsgüter)

Rückgriffsansprüche des Auftraggebers/Käufers gegen Onni-Tec GmbH gem. § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer (Verbraucher) keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

§ 15 Anwendbares Recht

Auf das Rechtsverhältnis findet deutsches Recht - mit Ausnahme des UN-Kaufrechts sowie mit Ausnahme der UN-Verjährungskonvention - Anwendung.

§ 16 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der jeweilige Sitz der Onni-Tec GmbH. Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist ebenfalls der jeweilige Sitz der Onni-Tec GmbH.

Onni-Tec GmbH
Geschäftsführer: Dirk Bastert, Hauke Stamer
Broyhansweg 28
D-31199 Diekholzen
Tel: 05121-2893890
Fax: 05121-28938948
E-mail: shop@onni-tec.de
Umsatzsteuer-Ident.-Nr.: DE228892370
Steuernummer: 30/214/03907
Amtsgericht Hildesheim HRB3450